FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 03.11.2003
VI 304 - S 2221 - 045

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 03.11.2003 (VI 304 - S 2221 - 045) - DRsp Nr. 2008/87395

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 03.11.2003 - Aktenzeichen VI 304 - S 2221 - 045

DRsp Nr. 2008/87395

§ 4 EStG; Einkommensbesteuerung der Lotsen; Berücksichtigung der Fahrtkosten

Die ertragsteuerliche Behandlung der Fahrtkosten eines (selbständig tätigen) Lotsen richtet sich nach R 23 Abs. 1 Sätze 7 und 8 EStR 2001 (bzw. Sätze 8 und 9 EStR 2003) und entsprechend dem dortigen Hinweis nach R 38 Abs. 3 LStR 2001 (2002) mit den Regelungen zu den Fahrtkosten bei Einsatzwechseltätigkeit.

In Anlehnung an das BFH-Urteil vom 11. Juli 1980,BStBl 1980 II S. 653, sind Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle - unabhängig von der 30 km-Grenze - als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zu behandeln, soweit die Fahrten von der Wohnung ständig zu demselben Ort führen (vgl. auch 3. Tiret zu H 38 (Einsatzwechseltätigkeit) Fahrten zu einem ständig gleich bleibenden Treffpunkt, LStH 2003). Für derartige Fahrten ist nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 i.V. mit § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG die Entfernungspauschale anzusetzen.