FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 03.12.2020
VI 3510 - S 7100 -759

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 03.12.2020 (VI 3510 - S 7100 -759) - DRsp Nr. 2021/80074

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 03.12.2020 - Aktenzeichen VI 3510 - S 7100 -759

DRsp Nr. 2021/80074

Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Beiträgen an Fitnessstudios in Corona bedingten Schließzeiten; - USt-Kurzinformation für die Finanzämter des Landes Schleswig-Holstein -

Sagt ein Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn der Corona bedingten Schließzeiten zu, dass eine Beitragsfortzahlung zu einer taggenauen Zeitgutschrift führt, die eine Verlängerung des abgeschlossenen Dauervertrages zur Folge hat, handelt es sich um eine umsatzsteuerpflichtige Anzahlung. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage ist nur unter der Voraussetzung des § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Abschn. 17.1 Abs. 7 Satz 3 UStAE - nämlich der Beitragsrückzahlung - möglich.