FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 06.12.2017
VI 3510 - S 7200 - 680

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 06.12.2017 (VI 3510 - S 7200 - 680) - DRsp Nr. 2018/80018

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 06.12.2017 - Aktenzeichen VI 3510 - S 7200 - 680

DRsp Nr. 2018/80018

Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von Online-Glücksspielen

Rz. 3: Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage von Online-Glücksspielen - VI 3510 - S 7200-680 -

Bei Umsätzen von Online-Glücksspielanbietern, bei denen diese kein wirtschaftliches Spielrisiko tragen und nur für die Spieldurchführung verantwortlich sind (z. B. Poker oder Baccara), ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage nach der vom Spieler zu leistenden Spielgebühr (sog. „Rake“) zu bemessen.

Bei Umsätzen von Online-Glücksspielanbietern, bei denen diese ein wirtschaftliches Spielrisiko tragen und selbst am Spiel teilnehmen (z. B. Roulette, Black Jack), wird der Bruttospielertrag als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage herangezogen.