FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 07.08.2014
VI 358-S 7244-047 I

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 07.08.2014 (VI 358-S 7244-047 I) - DRsp Nr. 2019/80431

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 07.08.2014 - Aktenzeichen VI 358-S 7244-047 I

DRsp Nr. 2019/80431

Ermäßigter Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG für Rundfahrten mit Schiffen; USt-Kurzinformation Nr. 2014/05

Rz. 5:

Ermäßigter Umsatzsteuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG für Rundfahrten mit Schiffen - VI 358 - S 7244 - 047

Es ist gefragt worden, ob regelmäßig angebotene, für jedermann offene Rundfahrten mit Schiffen auch dann dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, wenn auf der Rundfahrt kein Zwischenhalt angeboten wird. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten hierzu folgende Auffassung:

Begünstigt nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist nur der Linienverkehr mit Schiffen. Linienverkehr bedient ein öffentliches Verkehrsinteresse (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG). Zwar ist es nicht erforderlich, dass Zwischenhaltestellen eingerichtet sind (§ 42 Satz 2 PBefG). Auch müssen Ausgangs- und Endpunkt der Streckenführung nicht unterschiedlich sein (z.B. Busbahnhof als Ausgangs- und Endhaltestelle einer Buslinie). Treffen jedoch fehlende Zwischenhaltestellen und Rückkehr zum Ausgangspunkt zusammen, wie bei einer Hafenrundfahrt, ist es offensichtlich, dass die Fahrt keinem Verkehrsinteresse dient. Es handelt sich dann um Gelegenheitsverkehr in Form einer Ausflugsfahrt i.S.d. § 46 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 48 Abs. 1 PBefG.