Mit Urteil vom 23. Oktober 2014, a. a. O., hat der BFH im Fall einer selbständig tätigen Musiklehrerin entschieden, dass
Betriebsstätte i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG der Ort ist, an dem ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung),
aus der mit der Begrenzung des Fahrtkostenabzugs in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6 EStG angestrebten Gleichbehandlung des Betriebsausgabenabzugs von Selbständigen mit dem entsprechenden Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern folgt, dass die für die Arbeitnehmer geltenden Ausnahmen von den Abzugsbeschränkungen der Fahrtkosten im Falle gleichliegender Sachverhalte bei den selbständig Tätigen grundsätzlich ebenso gelten,
die Fahrtkosten einer selbständig tätigen Musiklehrerin zum uneingeschränkten Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind, soweit sie für Fahrten zwischen Wohnung und ständig wechselnden Unterrichtseinrichtungen anfallen und keiner dieser Beschäftigungsstätten eine besondere zentrale Bedeutung zukommt.
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