FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 07.10.2016
VI 355-S 4537-002

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 07.10.2016 (VI 355-S 4537-002) - DRsp Nr. 2016/80730

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 07.10.2016 - Aktenzeichen VI 355-S 4537-002

DRsp Nr. 2016/80730

Grunderwerbsteuer; Fälligkeit der Steuer (§ 15 GrEStG)

Gem. § 15 Satz 1 GrEStG wird die Steuer einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids fällig. Das Finanzamt darf eine längere Zahlungsfrist setzen (Satz 2).

Von der Möglichkeit, die Zahlungsfrist hinauszuschieben, ist aber grundsätzlich kein Gebrauch zu machen: Entstehung und ungefähre Höhe der Steuer stehen in der Regel bereits bei Vertragsabschluss fest. Die Steuer ist somit ein von vornherein kalkulierbarer und einzukalkulierender Kostenfaktor!

Eine Zahlungsfristverlängerung kommt daher nur in Betracht, wenn nach Abschluss des Vertrages

  • unvorhersehbare Ereignisse eintreten, die sich unmittelbar auf das Vermögen bzw. Einkommen des Steuerpflichtigen auswirken und bei denen absehbar ist, dass diese nur vorübergehend sind - also beispielsweise sich die Auszahlung von fest eingeplanten und bei Abschluss des Vertrages auch zugesicherten Finanzierungsmitteln durch später eintretende Umstände unvorhersehbar verzögert.

    Schwierigkeiten beim Zustandekommen der Finanzierung fallen nicht hierunter, da dem Steuerpflichtigen seine finanzielle Situation bei Vertragsabschluss bekannt ist oder jedenfalls sein sollte.

  • sicher ist, dass der Vertrag rückabgewickelt werden soll und der Bescheid in der Folge aufgehoben werden muss, sich aber der Notartermin verzögert.

    Beispiel: