Nach einem Beschluss der Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über Umsatzsteuerfragen gilt, dass die Verpachtung (lediglich) von Fischereirechten umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig ist - unabhängig davon ob sie in das Grundbuch eingetragen sind.
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