FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 09.06.2015
VI 303 - S 2255 - 152

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 09.06.2015 (VI 303 - S 2255 - 152) - DRsp Nr. 2015/80408

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 09.06.2015 - Aktenzeichen VI 303 - S 2255 - 152

DRsp Nr. 2015/80408

Besteuerungsanteil von Renten; Neuberechnung im Zusammenhang mit der sogenannten „Mütterrente”

Ab dem 1. Juli 2014 wird Müttern oder Vätern für die Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kinder die sogenannte „Mütterrente” gezahlt. Hierbei handelt es sich um einen Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Es ist gefragt worden, in welcher Höhe die „Mütterrente” der Besteuerung unterliegt. Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Die Rentenerhöhung infolge der sogenannten „Mütterrente” ist keine regelmäßige Rentenanpassung im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 7 EStG. Bei der sich durch den Mütterrentenzuschlag ergebenden Änderung des Jahresbetrags der Rente handelt es sich vielmehr um einen Anwendungsfall des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 6 EStG. Dies hat zwangsläufig die Neuberechnung des Rentenfreibetrags zur Folge.

Die Ermittlung des Rentenfreibetrags nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 6 EStG hat zu erfolgen, wie in den Rz. 68 ff. des BMF-Schreibens vom 7. Dezember 2011 ( BStBl 2011 I, S. 1223) dargestellt.

Die Anwendung des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 6 EStG hat folgende Auswirkungen: