FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 10.09.2020
VI 302 - S 2246 B-019

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 10.09.2020 (VI 302 - S 2246 B-019) - DRsp Nr. 2020/80509

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 10.09.2020 - Aktenzeichen VI 302 - S 2246 B-019

DRsp Nr. 2020/80509

Kindertagespflege; Abzug der Betriebsausgabenpauschale bei eingeschränkter Betreuung aufgrund der Corona-Pandemie; Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2020/20

Während der Corona-Pandemie können weiterhin Betriebsausgabenpauschalen laut BMF- Schreiben vom 11. November 2016 „Ertragsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege“, BStBl 2016 I S. 1236, Tz. III.3 (s. a. ESt-Kartei SH, § 18, Karte 3.4.7) bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson in Abzug gebracht werden. Dies gilt für Zeiten, in denen die Kindertagespflegeperson durch behördliche Auflagen verhindert ist, die vereinbarten Betreuungszeiten zu absolvieren, wenn Betreuungsgelder oder sonstige Ausgleichs-/ Entschädigungszahlungen für diese Zeit gezahlt werden und als Betriebseinnahme zu erfassen sind.