FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 11.05.2017
VI 30 - S 1900 - 684

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 11.05.2017 (VI 30 - S 1900 - 684) - DRsp Nr. 2020/80399

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 11.05.2017 - Aktenzeichen VI 30 - S 1900 - 684

DRsp Nr. 2020/80399

Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl 2016 I S. 3045); hier: Neuregelungen im Einkommensteuergesetz (§§ 32c, 36 und 52 Abs. 33a EStG); Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2017/11 v. 22.05.2017

Mit dem o. a. Gesetz wurde u. a. in § 32c EStG eine Steuerermäßigung in Form einer Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft geschaffen.

Mit dem Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12. Dezember 2019 (BGBl 2019 I S. 2451) erfolgte eine Umbenennung des § 32c EStG in „Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft“ und eine Anpassung an die Forderungen der Europäischen Kommission.

Mit Beschluss vom 30. Januar 2020 (s. Bekanntmachung des BMEL in BGBl 2020 I S. 597) hat die Europäische Kommission festgestellt, dass die Regelungen zur Tarifermäßigung eine mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellen.

Damit sind §§ 32c und 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG in Kraft getreten und erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. Eine letztmalige Anwendung erfolgt für den Veranlagungszeitraum 2022.