Die obersten Finanzbehörden der Länder vertreten hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Navigations- und Kombigeräten folgende Auffassung:
In Kraftfahrzeuge eingebaute Navigationsgeräte gehören zur Sonderausstattung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG und damit zur Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Vorteils aus der Nutzung des Kraftfahrzeugs für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und für Familienheimfahrten nach § 8 Abs. 2 S. 2, 3 und 5 EStG.
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