FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 14.02.2020
VI 314 - S 0186 - 001

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 14.02.2020 (VI 314 - S 0186 - 001) - DRsp Nr. 2020/80258

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 14.02.2020 - Aktenzeichen VI 314 - S 0186 - 001

DRsp Nr. 2020/80258

Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Medikamentenabgabe durch Krankenhausapotheken; - Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2020 Nr. 3 -

Mit Schreiben vom 31.01.2019 (BStBl I S. 71) hat das BMF den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) hinsichtlich der Zuordnung von ärztlichen, pflegerischen sowie sonstigen Leistungen durch Krankenhäuser an die Patienten überarbeitet (AEAO zu § 67 AO). Hierunter fällt auch die Medikamentenabgabe durch Krankenhausapotheken.

In Anlehnung an die Entscheidungsgründe des BFH in seinem Urteil vom 31.07.2013 (I R 82/12, BStBl 2015 II S. 123) sind danach die Einnahmen und Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten an die Patienten des Krankenhauses stehen, dem Zweckbetrieb nach § 67 AO zuzuordnen. Neben der Versorgung mit Medikamenten im Krankenhaus fällt hierunter auch die Abgabe an ambulant behandelte Patienten, soweit diese Bestandteil des Versorgungsauftrages des Krankenhauses ist. Gleiches gilt, soweit das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrages von Gesetzes wegen hierzu befugt ist und der Sozialversicherungsträger die insoweit entstehenden Kosten trägt.