Mit Schreiben vom 31.01.2019 (BStBl I S.
In Anlehnung an die Entscheidungsgründe des BFH in seinem Urteil vom 31.07.2013 (I R 82/12, BStBl 2015 II S. 123) sind danach die Einnahmen und Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten an die Patienten des Krankenhauses stehen, dem Zweckbetrieb nach § 67 AO zuzuordnen. Neben der Versorgung mit Medikamenten im Krankenhaus fällt hierunter auch die Abgabe an ambulant behandelte Patienten, soweit diese Bestandteil des Versorgungsauftrages des Krankenhauses ist. Gleiches gilt, soweit das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrages von Gesetzes wegen hierzu befugt ist und der Sozialversicherungsträger die insoweit entstehenden Kosten trägt.
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