FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 15.01.2020
VI 3510-S 7107-001

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 15.01.2020 (VI 3510-S 7107-001) - DRsp Nr. 2020/80193

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 15.01.2020 - Aktenzeichen VI 3510-S 7107-001

DRsp Nr. 2020/80193

Umsatzbesteuerung von Leistungen der öffentlichen Hand - § 2b UStG; Anwendung des § 2b Absatz 3 Nummer 1 UStG; USt-Kurzinformation für die Finanzämter des Landes Schleswig-Holstein

Für eine Anwendung des § 2b Absatz 3 Nummer 1 UStG müssen die gesetzlichen Grundlagen so gefasst sein, dass die von einer jPöR benötigte Leistung ausschließlich von einer anderen jPöR erbracht werden darf (siehe dazu Rz. 41 des BMF-Schreibens vom 16.12.2016,BStBl 2016 I S. 1451). Nicht ausreichend ist z. B. die gesetzliche Regelung eines allgemein gehaltenen Kooperationsgebots, das im Nachgang durch untergesetzliche Vereinbarungen oder die tatsächliche Verwaltungspraxis ausgefüllt wird.