Das FG Köln hatte dem EuGH mit Beschluss vom 14. Mai 2009 Fragen im Zusammenhang mit der Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer vorgelegt.
Die auf den Vorlagebeschluss des FG Köln ergangene Entscheidung des EuGH datiert vom 30. Juni 2011.
Das FG Köln hat mit Urteil vom 27. August 2012 die Klage mangels entsprechender Nachweise abgewiesen und entschieden, dass es für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer nicht ausreichend sei, wenn eine Bank die anrechenbare ausländische Steuer lediglich aus dem Körperschaftsteuergesetz ableite und bescheinige. Denn hieraus ergebe sich nicht, dass die Steuer von dem ausländischen Unternehmen auch tatsächlich entrichtet wurde.
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