Im Hinblick auf die Urteile des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 2009 - II R 45/07 - ( BStBl 2011 II S. 939) und vom 9. März 2015 - II R 23/13 - ( BStBl 2016 II S. 521) gilt zur Einheitsbewertung nach dem Ersten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes (BewG) für gemeinschaftliche Tierhaltungen im Sinne des § 51a BewG über die entschiedenen Einzelfälle hinaus nunmehr das Folgende:
(1) Gegenstand der Bewertung sind gemeinschaftliche Tierhaltungen, die in der Rechtsform einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (§ 97 Absatz 1 Nummer 2 BewG), einer Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) anzusehen sind (§ 97 Absatz 1 Nummer 5 BewG), oder eines Vereins (§ 97 Absatz 2 BewG) betrieben werden, und die im übrigen die Voraussetzungen des § 51a Absatz 1 Nummer 1 bis 3 BewG erfüllen.
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