Der BFH hat mit Urteil vom 13. März 2018, IX R 35/16, BFH/NV 2018 S. 936, entschieden, dass ein zivilrechtlich wirksamer und steuerlich anzuerkennender Gewinnverteilungsbeschluss vorliegen kann, wenn bei einer GmbH der eine Gesellschafter vom anderen dessen Geschäftsanteil mit dinglicher Wirkung zum Bilanzstichtag erwirbt und die Gesellschafter zugleich vereinbaren, dass dem ausscheidenden Gesellschafter der laufende Gewinn der Gesellschaft noch bis zum Bilanzstichtag zustehen und nach Aufstellung der nächsten Bilanz an ihn ausgeschüttet werden soll.
Das hat zur Folge, dass der im Folgejahr von der GmbH an den ausgeschiedenen Gesellschafter ausgeschüttete Betrag diesem als (nachträgliche) Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG zuzurechnen ist.
Nach der vorstehenden Entscheidung können beim ausscheidenden Gesellschafter anstelle eines (nachträglichen) Veräußerungserlöses i. S. d. § 17 EStG Kapitalerträge i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG insbesondere dann vorliegen, wenn
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