FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 16.12.2019
VI 3012-S 2252-384

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 16.12.2019 (VI 3012-S 2252-384) - DRsp Nr. 2020/80195

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 16.12.2019 - Aktenzeichen VI 3012-S 2252-384

DRsp Nr. 2020/80195

Steuerliche Berücksichtigung eines im Rahmen der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen vereinbarten Vorab-Gewinnverteilungsbeschlusses; BFH-Urteil vom 13. März 2018, IX R 35/16, BFH/NV 2018 S. 936; Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2019/25

Der BFH hat mit Urteil vom 13. März 2018, IX R 35/16, BFH/NV 2018 S. 936, entschieden, dass ein zivilrechtlich wirksamer und steuerlich anzuerkennender Gewinnverteilungsbeschluss vorliegen kann, wenn bei einer GmbH der eine Gesellschafter vom anderen dessen Geschäftsanteil mit dinglicher Wirkung zum Bilanzstichtag erwirbt und die Gesellschafter zugleich vereinbaren, dass dem ausscheidenden Gesellschafter der laufende Gewinn der Gesellschaft noch bis zum Bilanzstichtag zustehen und nach Aufstellung der nächsten Bilanz an ihn ausgeschüttet werden soll.

Das hat zur Folge, dass der im Folgejahr von der GmbH an den ausgeschiedenen Gesellschafter ausgeschüttete Betrag diesem als (nachträgliche) Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG zuzurechnen ist.

Nach der vorstehenden Entscheidung können beim ausscheidenden Gesellschafter anstelle eines (nachträglichen) Veräußerungserlöses i. S. d. § 17 EStG Kapitalerträge i. S. d. § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG insbesondere dann vorliegen, wenn