FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 17.01.2020
VI 313 - S 2770 - 077

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 17.01.2020 (VI 313 - S 2770 - 077) - DRsp Nr. 2020/80124

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 17.01.2020 - Aktenzeichen VI 313 - S 2770 - 077

DRsp Nr. 2020/80124

Organschaft: Ausländischer Gewinnabführungsvertrag einer Organgesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens und Geschäftsleitung in Deutschland (§§ 14 Abs. 1 und 17 Abs. 1 KStG); Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2020 Nr. 1

Verpflichtet sich eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens und Geschäftsleitung in Deutschland durch Gewinnabführungsvertrag ihren ganzen Gewinn an einen Organträger abzuführen, sind hinsichtlich des Gewinnabführungsvertrages die Voraussetzungen der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 17 Abs. 1 Satz 1 KStG erfüllt,

wenn die Regelungen des ausländischen Gewinnabführungsvertrages

  • vollständig den Vorgaben des § 291 AktG entsprechen und insbesondere auch eine Pflicht zur Verlustübernahme entsprechend der Regelung des § 302 AktG beinhalten,

  • nach ausländischem (Zivil-)Recht zulässig sind (insbesondere Vereinbarkeit mit den dortigen handels- und gesellschaftsrechtlichen Vorschriften zum Schutz von Gläubigern sowie Minderheitsgesellschaftern),