Es wurde die Frage gestellt, ob die Gewährung von Baukindergeld eine gleichzeitige Inanspruchnahme der Steuermäßigung von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 35a Absatz 3 EStG) ausschließen würde.
Mit dem Baukindergeld wird ausschließlich der erstmalige Erwerb von Wohneigentum oder die Neuanschaffung von Wohnraum gefördert. Handwerkerleistungen sind hingegen nicht Inhalt der Förderung, die über 10 Jahre ausgezahlt wird.
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