FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 18.10.2021
VI 304 - S 2137 -347

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 18.10.2021 (VI 304 - S 2137 -347) - DRsp Nr. 2021/80592

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 18.10.2021 - Aktenzeichen VI 304 - S 2137 -347

DRsp Nr. 2021/80592

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung zurückzuzahlender Corona-Soforthilfen; Zeitpunkt der Berücksichtigung zurückzuzahlender Corona-Soforthilfen bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Absatz 3 EStG; Einkommensteuer-Kurzinformation Nr. 2021/23 (aktualisiert am 26. Oktober 2021)

1. Allgemeines

Die Corona-Soforthilfe sollte der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise dienen. Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen konnten einen einmaligen Zuschuss bei der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH) beantragen.

Um schnell und unbürokratisch zu helfen, wurde die Höhe der benötigten Hilfen von den Antragstellern zunächst geschätzt; Nachweise waren nicht vorzulegen.

Im August 2021 wurden die Unternehmen, die zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe nicht bereits zurück gezahlt hatten von der IB.SH aufgerufen, den tatsächlichen Liquiditätsengpass zu ermitteln, der ihnen in der betreffenden Zeit entstanden war. Für den Fall, dass dieser niedriger als im vergangenen Jahr prognostiziert war, besteht eine Pflicht zur Rückzahlung.

2. Bilanzsteuerrechtliche Behandlung der Rückzahlungsverpflichtung