FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 19.12.2019
VI 312 - S 2706 - 178

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 19.12.2019 (VI 312 - S 2706 - 178) - DRsp Nr. 2020/80121

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 19.12.2019 - Aktenzeichen VI 312 - S 2706 - 178

DRsp Nr. 2020/80121

Breitbandausbau und steuerlicher Querverbund; Körperschaftsteuer-Kurzinformation 2019 Nr. 12

Die Fragen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein „Breitband-BgA“ nach § 4 Abs. 6 KStG mit einem anderen BgA zusammengefasst werden kann und wie Verluste des Breitband-BgA nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7 KStG zu beurteilen sind, bitte ich wie folgt zu entscheiden:

1. Allgemeines

Sachverhalte:

a) „Verlegung von Leerrohren mit Breitband-/Glasfaserkabel“

Die Kommune errichtet die sog. passive Netzinfrastruktur (Leerrohre einschließlich Breitband-/Glasfaserkabel - unbeschaltet - und technischer Komponenten ohne eigene Stromversorgung) und verpachtet diese nach Fertigstellung an einen Netzbetreiber. Der Netzbetreiber ergänzt die passive Netzinfrastruktur um die aktive Netzinfrastruktur (alle Komponenten mit eigener Stromversorgung) und betreibt das Breitbandnetz.

b) „Verlegung/Verpachtung von Leerrohren ohne Breiband-/Glasfaserkabel“

Die Kommune verlegt Leerrohre ohne Breitband-/Glasfaserkabel und verpachtet die Leerrohre an einen Netzbetreiber. Der Netzbetreiber bringt die restliche passive Netzinfrastruktur (insbesondere die Breitband-/Glasfaserkabel) sowie die aktive Netzinfrastruktur ein und betreibt das Breitbandnetz.

2. Körperschaftsteuerliche Behandlung

zu a)