FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 21.04.2020
VI 304-S 2137-345

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 21.04.2020 (VI 304-S 2137-345) - DRsp Nr. 2020/80294

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 21.04.2020 - Aktenzeichen VI 304-S 2137-345

DRsp Nr. 2020/80294

Bildung von Rückstellungen für Prämienzinsen bei Prämiensparverträgen

FM Schleswig-Holstein, Kurzinformation v. 21.4.2020 - VI 304-S 2137-345

Zur Frage der Bildung von Rückstellungen für Prämienzinsen bei Prämiensparverträgen bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

a) Sparvertrag sieht neben einer Basisverzinsung am Ende der jeweiligen Gesamtlaufzeit eine auf den eingezahlten Sparbeiträgen basierende feste Prämienzahlung vor und ist unkündbar

Soweit ein Sparvertrag neben einer Basisverzinsung am Ende der jeweiligen Gesamtlaufzeit eine auf den eingezahlten Sparbeiträgen basierende feste Prämienzahlung vorsieht und unkündbar ist, ist die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zulässig (BFH v. 15.7.1998,BStBl II 1998, 728, DStR 1998, 1461). In diesen Fällen ist die Verpflichtung dem Grunde nach entstanden, da zumindest eine Prämierung der bisher eingezahlten Beträge zwingend vorzunehmen ist. Sie knüpft somit nicht nur an Vergangenes an, sondern gilt auch Vergangenes ab. Lediglich die Höhe der Verpflichtung ist am Bilanzstichtag noch ungewiss.