FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 21.07.2015
akt. Kurzinfo ESt 55/2010

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 21.07.2015 (akt. Kurzinfo ESt 55/2010) - DRsp Nr. 2015/80456

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 21.07.2015 - Aktenzeichen akt. Kurzinfo ESt 55/2010

DRsp Nr. 2015/80456

Ertragsteuerliche Behandlung von Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken; Aufwendungen für dachintegrierte Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke; Übergangsregelung für Blockheizkraftwerke

1. Fotovoltaikanlagen

Fotovoltaikanlagen werden als sog. Aufdachanlage betrieben, wenn die Solarmodule auf die vorhandene Dacheindeckung aufgesetzt werden. Werden die Solarmodule stattdessen anstelle der Dachhaut eingesetzt (z. B. in Form von Solardachsteinen) handelt es sich um sog. dachintegrierte Anlagen.

Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen erfüllen also gleichzeitig zwei Funktionen, indem sie einerseits das Gebäude vor Witterungseinflüssen schützen und andererseits unmittelbar der Stromerzeugung dienen (Gewerbebetrieb), so dass sich die Frage stellte, ob es sich um unselbständige Gebäudebestandteile oder um selbständige, bewegliche Wirtschaftsgüter handelt.

Eine vergleichbare Fragestellung ergibt sich auch bei Blockheizkraftwerken, die in ein Gebäude eingebaut werden, um Strom und Wärme zu erzeugen.

Nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung sind dachintegrierte Fotovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke wie selbständige, bewegliche Wirtschaftsgüter zu behandeln.

Diese Auffassung gilt unabhängig einer entgegenstehenden Beurteilung nach bewertungsrechtlichen Grundsätzen.