Die Registrierung/Zulassung chemischer Stoffe nach der EU-Chemikalienverordnung begründet kein eigenständiges Wirtschaftsgut. Die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sind dem (einheitlichen) immateriellen Wirtschaftsgut (Know-How, Rezeptur o. ä.) zuzurechnen. Soweit es sich dabei um ein selbst geschaffenes Wirtschaftsgut handelt, sind die mit der Registrierung/Zulassung der Stoffe im Zusammenhang stehenden Aufwendungen sofort als Betriebsausgaben abziehbar.
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