FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 25.05.1984
VI 330a - S 4500 - 131

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 25.05.1984 (VI 330a - S 4500 - 131) - DRsp Nr. 2008/91205

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 25.05.1984 - Aktenzeichen VI 330a - S 4500 - 131

DRsp Nr. 2008/91205

Grunderwerbsteuer; Treuhandgeschäfte, die ein inländisches Grundstück zum Gegenstand haben; Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Der Eigentümer eines Grundstücks überträgt das Eigentum auf einen Treuhänder.

Der Treuhänder wird Eigentümer des Grundstücks; dem bisherigen Eigentümer verbleibt die Möglichkeit, das Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten (Verwertungsmöglichkeit), er wird Treugeber. Der Erwerb durch den Treuhänder unterliegt der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 GrEStG. Die Steuer wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vom Wert des Grundstücks berechnet.

Der Erwerb des nach § 667 BGB kraft Gesetzes entstehenden Anspruchs des Treugebers auf Rückübereignung des Grundstücks ist kein grunderwerbsteuerbarer Vorgang.

Es kommen die folgenden weiteren Erwerbsvorgängen in Betracht:

Der Treuhänder überträgt das Eigentum an den Treugeber zurück.

Die Rückübertragung des Eigentums unterliegt der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 GrEStG. Die Steuer wird nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vom Wert des Grundstücks berechnet.

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 GrEStG ist die Steuer für den Erwerb des Eigentums durch den Treuhänder und die Steuer für den Rückerwerb des Eigentums durch den Treugeber nicht festzusetzen oder die Steuerfestsetzung aufzuheben.