FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 25.07.2016
VI 305 - S 2223 - 685

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 25.07.2016 (VI 305 - S 2223 - 685) - DRsp Nr. 2016/80541

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 25.07.2016 - Aktenzeichen VI 305 - S 2223 - 685

DRsp Nr. 2016/80541

Steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b EStG); Struktureller Inlandsbezug bei Zuwendungen i. S. d. § 10b EStG an ausländische Körperschaften

Das FG Köln hat mit Urteil 20. Januar 2016 - 9 K 3177/14 - entschieden, dass seitens der Klägerin geltend gemachte Spenden an eine rumänische Kirchengemeinde zu Unrecht nicht als Sonderausgaben anerkannt worden seien.

Das Finanzamt hatte die Zuwendung mit der Begründung, dass es an den Voraussetzungen des strukturellen Inlandsbezugs (§ 10b Absatz 1 Satz 6 EStG) fehle, nicht zum Abzug zugelassen. Nach § 10b Absatz 1 Satz 6 EStG ist Voraussetzung für den Abzug von Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU/EWR-Ausland als Sonderausgaben, dass

  • natürliche Personen gefördert werden, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben oder

  • die Tätigkeit des Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.