FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 25.11.2016
VI 307 - S - 2230 - 196

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 25.11.2016 (VI 307 - S - 2230 - 196) - DRsp Nr. 2017/80003

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 25.11.2016 - Aktenzeichen VI 307 - S - 2230 - 196

DRsp Nr. 2017/80003

Bewertung von mit land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden im Zusammenhang stehenden Milchlieferrechten; Sonderregelung für Milchlieferrechte ohne zugehörige Milcherzeugungsfläche

Nach den Grundsätzen des BMF-Schreibens vom 5. November 2014 (BStBl 2014 I S. 1503, LuF-Kartei, Karte 3.2.1.1.7) darf mit Ablauf des 31. März 2015 für ein gesondertes Wirtschaftsgut Milchlieferrecht kein Buchwert mehr ausgewiesen werden. Das betrifft insbesondere auch die Fälle, in denen ein Milchlieferrecht mit einem Buchwertabspaltungsbetrag von einer nach § 55 Abs. 1 - 4 EStG bewerteten Milcherzeugungsfläche anzusetzen war (vgl. zur grundsätzlichen Rückfallregelung Rn. 9a des o. a. BMF-Schreibens). Zu der bisher nicht geregelten Frage, wie mit Ablauf des 31. März 2015 mit einem Buchwert i. S. von § 55 Abs. 1 - 4 EStG für ein Milchlieferrecht zu verfahren ist, bei dem die zugehörige Milcherzeugungsfläche vor dem 31. März 2015 veräußert oder aus dem Betriebsvermögen entnommen worden ist, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten: