I.
Ein Großteil möglicher Anwendungsfragen zur Steuerbarkeit nach § 2b UStG lässt sich mit folgenden zwei Regeln beantworten:
Privatrechtliche Verträge führen unter den weiteren Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 UStG zur Steuerbarkeit der Leistung.
Bei Erbringung einer Leistung auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ist grundsätzlich davon auszugehen, dass durch die Möglichkeit, diese Leistung auch von Privaten erhalten zu können, Wettbewerb besteht und eine fehlende Steuerbarkeit zu einer Verzerrung dieses Wettbewerbs führen würde, mithin die Anwendung von § 2b UStG ausgeschlossen ist. Bei § 2b Absatz 3 Nummer 2 UStG ist eine gesonderte Wettbewerbsprüfung durchzuführen (siehe BMF-Schreiben vom 14.11.2019).
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