Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden und Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind nicht einheitlich als beschränkt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG abziehbare Aufwendungen zu beurteilen.
Vielmehr sind die auf die Bewirtung der Arbeitnehmer entfallenden Aufwendungen unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar, während die Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG fallen.
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