Anspruch auf Betreuungsgeld nach § 4a Abs. 1 BEEG haben Eltern, die ihr Kind zu Hause betreuen und Eltern, deren Kind in einer Einrichtung/Pflegestelle betreut wird, für die kein Anspruch auf Leistungen nach § 24 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 22 bis 23 SGB VIII besteht.
Grundsätzlich schließen sich Betreuungsgeld und eine Kinderbetreuung, für die Aufwendungen entstehen können, gegenseitig aus.
Können Eltern ihr Kind wegen einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern nicht betreuen, haben Berechtigte gleichwohl Anspruch auf Betreuungsgeld, wenn für das Kind im Monat durchschnittlich nicht mehr als 20 Wochenstunden Leistungen nach § 24 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 22 bis 23 SGB VIII in Anspruch genommen werden (§ 4a Abs. 2 BEEG).
In diesen Fällen ist das Betreuungsgeld nicht auf die als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten anzurechnen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|