Es ist gefragt worden, inwieweit die Umsätze gemeinnütziger Einrichtungen aus Fahrsicherheitstrainings von der Umsatzsteuer befreit sein können. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vertreten hierzu folgende Auffassung:
Umsätze aus Fahrsicherheitstrainings, die nicht speziell der beruflichen Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung der Teilnehmer dienen, sind ihrer Art nach keine nach § 4 Nr. 21 und Nr. 22 Buchst. a UStG steuerfreien Bildungsleistungen; auch eine unmittelbare Berufung auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und Buchst. j MwStSystRL scheidet aus.
Zwar hat es der BFH mit Beschluss vom 10. Juli 2012, V B 33/12, BFH/NV 2012 S. 1676, als ernstlich zweifelhaft angesehen, ob die Durchführung eines Fahrsicherheitstrainings „Schul- oder Hochschulunterricht” i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der MwStSystRL sein kann, da im Hinblick auf die Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur Mobilitäts- und Verkehrserziehung in der Schule ernsthafte Anhaltspunkte bestünden, dass ein Fahrsicherheitstraining in den Schulunterricht integriert werden könne.
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