Zahlungen der öffentlichen Hand an einen mit der Tierkörperbeseitigung beliehenen Unternehmer unterliegen als unechte Zuschüsse der Umsatzsteuer, wenn die Beteiligten in einem Beseitigungs- oder anderen gegenseitigen Vertrag eine deutliche rechtliche Verknüpfung zwischen der Übernahme der Tierkörperbeseitigung und den Zahlungen der öffentlichen Hand hergestellt haben.
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