FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 31.03.2016
VI 353 - S 3104 - 1001

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 31.03.2016 (VI 353 - S 3104 - 1001) - DRsp Nr. 2016/80441

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 31.03.2016 - Aktenzeichen VI 353 - S 3104 - 1001

DRsp Nr. 2016/80441

Berechnung des Ablösungsbetrags nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ErbStG a. F.

Nach § 25 Absatz 1 Satz 3 ErbStG a. F. kann die gestundete Steuer auf Antrag des Erwerbers jederzeit mit ihrem Barwert nach § 12 Absatz 3 BewG abgelöst werden. Zur Berechnung der Laufzeit ist von der mittleren Lebenserwartung der betreffenden Person auszugehen, die sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes ergibt, deren Erhebungszeitraum dem Bewertungsstichtag vorangeht. Ergänzend zu den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 8. Dezember 2015 ( BStBl 2015 I S. 957) werden die Sterbetafel 2011/2013 (Anlage 1) und die Sterbetafel 2012/2014 (Anlage 2) mit den jeweiligen Vervielfältigern bekannt gegeben.

Dieser Erlass ist auf alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen von Ablösungsbeträgen ab dem Bewertungsstichtag 1. Januar 2014 (Anlage 1) bzw. ab dem Bewertungsstichtag 1. Januar 2015 (Anlage 2) anzuwenden. Eine Korrektur bestandskräftiger Ablösungsbescheide erfolgt nicht. Steht ein Ablösungsbescheid unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der nach § 25 ErbStG gestundete Steuerbetrag ermäßigt oder erhöht wird, ist bei einer Änderung der Steuerfestsetzung mit Stundung der Ablösungsbetrag nach den vorstehenden Grundsätzen neu zu berechnen und festzusetzen.

Anlage 1 Sterbetafel 2011/2013