FinMin Thüringen - Erlass vom 03.05.2022
1040 - 22 - S 7104/1

FinMin Thüringen - Erlass vom 03.05.2022 (1040 - 22 - S 7104/1) - DRsp Nr. 2022/80568

FinMin Thüringen, Erlass vom 03.05.2022 - Aktenzeichen 1040 - 22 - S 7104/1

DRsp Nr. 2022/80568

Umsatzsteuer; Behandlung von KWK-Anlagen Verwendung selbst erzeugter Wärme für unternehmensfremde Zwecke; TFM-Erlass vom 16.04.2021, S 7104 A - 12 - 22.16, Dok.: 70521/2021

Der o.g. TFM-Erlass wurde aktualisiert. Änderungen sind grau hinterlegt.

Wird die selbst erzeugte Wärme für unternehmensfremde Zwecke verwendet, ist eine unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG festzusetzen.

Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe ist nach dem BMF-Schreiben vom 19.09.2014 -BStBl I 2014 S. 1287 zu ermitteln.

Danach ist für die Bemessungsgrundlage grundsätzlich der (fiktive) Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt des Umsatzes maßgebend.

Als Bemessungsgrundlage kommen der Fernwärmepreis (Voraussetzung ist der tatsächliche Anschluss an das Fernwärmenetz), Einkaufspreise anderer Energieträger sowie die Selbstkosten in Betracht.

Daneben ist es aus Vereinfachungsgründen jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer die unentgeltliche Wertabgabe nach dem bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis des jeweiligen Vorjahres auf Basis der jährlichen Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (sog. Energiedaten) bemisst.

Folgende durchschnittliche Fernwärmepreise können angesetzt werden:

Kalenderjahr Cent/kWh (netto)
2008 6,57
2009 6,93
2010 6,46
2011 6,90
2012 7,50
2013