FinMin Thüringen - Erlass vom 03.11.2017
S 2442 A - 4 - 21.4
Fundstellen:
BStBl 2017 I S. 1544

FinMin Thüringen - Erlass vom 03.11.2017 (S 2442 A - 4 - 21.4) - DRsp Nr. 2018/80017

FinMin Thüringen, Erlass vom 03.11.2017 - Aktenzeichen S 2442 A - 4 - 21.4

DRsp Nr. 2018/80017

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Thüringen für das Kalenderjahr 2017

  • Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen für das Kalenderjahr 2017 der im Freistaat Thüringen steuerberechtigten evangelischen Kirchen und römisch-katholischen Bistümer gelten die folgenden Vomhundertsätze:

    • römisch-katholische Kirchensteuer

      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

    • evangelische Kirchensteuer

      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

    höchstens jedoch 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens.

    Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners höchstens 3,5 v. H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten oder Lebenspartner ergibt.