Dieser Erlass dient der Aktualisierung und ersetzt den o.g. Erlass vom 05.05.2021.
Mit Urteil vom 07.02.2018, XI R 17/17 (BStBl II 2021, 241), hat der BFH entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann als „Lieferung von Wasser“ i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 34 der Anlage zum UStG anzusehen ist, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert. Die Umsetzung der Urteilsgrundsätze erfolgt unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit BMF-Schreiben vom 04.02.2021, BStBl. I 2021, S. 312, welches das BMF-Schreiben vom 07.04.2009 ersetzt.
Bereits im Zuge der Umsetzung des BMF-Schreibens vom 07.04.2009 traten Fragen zum Umfang der Leistungen im Zusammenhang mit Hauswasseranschlüssen auf, insbesondere zum anzuwendenden Steuersatz. Die nachfolgende beispielhafte Aufzählung greift diese Fragen auf:
1. Anwendung des ermäßigten Steuersatzes:
Der Empfänger der Wasserlieferungen beauftragt das Versorgungsunternehmen mit der Umverlegung einer vorhandenen Hauswasseranschlussleitung.
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