Aufgrund des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl I S.
Die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer hat sich durch das BFH-Urteil vom 17. Oktober 2012 (BStBl II 2013 S.
Ehrenamtliche Betreuer erhalten ab dem 01.01.2023 eine jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 425 Euro (bis 31.12.2022: 400 Euro). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach erhält.
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