FinMin Thüringen - Erlass vom 09.02.2023
1040-21-S 1901/67-18465/2023

FinMin Thüringen - Erlass vom 09.02.2023 (1040-21-S 1901/67-18465/2023) - DRsp Nr. 2023/80218

FinMin Thüringen, Erlass vom 09.02.2023 - Aktenzeichen 1040-21-S 1901/67-18465/2023

DRsp Nr. 2023/80218

Steuerfreiheit der Einnahmen der in Corona-Impfzentren und mobilen Impfteams sowie in Corona-Testzentren ehrenamtlich Tätigen nach § 3 Nummer 26 bzw. 26a EStG

Dieser Erlass ersetzt den Erlass vom 2. Februar 2022 (Az.: 1040-21-S 1901/67-45-14557/2022).

Der Corona-Pandemie soll mit Impfstoffen und verstärkten Corona-Testungen der Bevölkerung begegnet werden. In Thüringen betreibt die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen (KVT) die Impfstellen und mobilen Impfteams im Auftrag des Thüringer Gesundheitsministeriums. Über die KVT werden Räumlichkeiten, Personal und dessen Abrechnung organisiert. Die Corona-Testzentren werden regional sehr unterschiedlich organisiert.

Nach bundeseinheitlicher Abstimmung wird es für die Veranlagungszeiträume 2020 bis einschließlich 2023 nicht beanstandet, wenn die nebenberufliche Tätigkeit von Personen, die im Impfbereich (Aufklärung und Impfung) bei der Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 in Impfzentren und in mobilen Teams mitwirken, als steuerbegünstigte Tätigkeit im Sinne des § 3 Nummer 26 EStG angesehen wird.