Dieser Erlass ersetzt den Erlass vom 2. Februar 2022 (Az.: 1040-21-
Der Corona-Pandemie soll mit Impfstoffen und verstärkten Corona-Testungen der Bevölkerung begegnet werden. In Thüringen betreibt die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen (KVT) die Impfstellen und mobilen Impfteams im Auftrag des Thüringer Gesundheitsministeriums. Über die KVT werden Räumlichkeiten, Personal und dessen Abrechnung organisiert. Die Corona-Testzentren werden regional sehr unterschiedlich organisiert.
Nach bundeseinheitlicher Abstimmung wird es für die Veranlagungszeiträume 2020 bis einschließlich 2023 nicht beanstandet, wenn die nebenberufliche Tätigkeit von Personen, die im Impfbereich (Aufklärung und Impfung) bei der Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 in Impfzentren und in mobilen Teams mitwirken, als steuerbegünstigte Tätigkeit im Sinne des § 3 Nummer 26 EStG angesehen wird.
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