Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen für das Kalenderjahr 2018 der im Freistaat Thüringen steuerberechtigten evangelischen Kirchen und römisch-katholischen Bistümer gelten die folgenden Vomhundertsätze:
römisch-katholische Kirchensteuer
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
evangelische Kirchensteuer
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
höchstens jedoch 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens.
Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners höchstens 3,5 v. H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten oder Lebenspartner ergibt.
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