Die koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Bewertung der Betriebsgrundstücke der Öffentlichen Verkehrsunternehmen (ÖVU) nach dem Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes für Zwecke der Grundsteuer ergänzen die koordinierten Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 9. November 2021 (BStBl 2021 I S. 2334) zur Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils des Bewertungsgesetzes zur Bewertung des Grundbesitzes (allgemeiner Teil und Grundvermögen) für die Grundsteuer ab 1. Januar 2022 (AEBewGrSt).
Die Erlasse sind für Hauptfeststellungen, Nachfeststellungen sowie Wert- und Artfortschreibungen der Grundsteuerwerte ab dem Feststellungszeitpunkt 1. Januar 2022 anzuwenden.
Die Erlasse sind zur Bewertung derjenigen Grundstücke des Grundvermögens anzuwenden, die unmittelbar dem öffentlichen Verkehr mit Verkehrsmitteln der ÖVU dienen.
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