FinMin Thüringen - Erlass vom 16.11.2010
O 2120 B - 01 - 103.1
Fundstellen:
BStBl 2010 I S. 1315

FinMin Thüringen - Erlass vom 16.11.2010 (O 2120 B - 01 - 103.1) - DRsp Nr. 2011/80004

FinMin Thüringen, Erlass vom 16.11.2010 - Aktenzeichen O 2120 B - 01 - 103.1

DRsp Nr. 2011/80004

Neufassung der Geschäftsordnung für die Finanzämter (FAGO 2010)

1 Allgemeines

1.1 Zweck der Geschäftsordnung

Die Geschäftsordnung für die Finanzämter regelt die Grundsätze der Organisation bei den Finanzämtern im Anschluss an das Gesetz über die Finanzverwaltung.

1.2 Verhältnis Bürgerinnen und Bürger - Verwaltung

(1) Das Finanzamt ist ein dem Gemeinwohl verpflichteter Dienstleister. Die Beschäftigten nehmen ihre Aufgaben höflich und mit Verständnis für die Belange der Bürgerinnen und Bürger wahr und erledigen deren Anliegen sachgerecht und zügig. Sie erteilen verständliche Auskunft und gewähren notwendige Hilfe.

(2) Die Öffnungszeiten des Finanzamts sind bedarfsgerecht festzulegen. Erforderlichenfalls sollen Termine vereinbart werden, auf Wunsch auch für Zeitpunkte außerhalb der Öffnungszeiten. Bürgerinnen und Bürger, denen keine längeren Wartezeiten zugemutet werden können, sollen Vortritt vor Anderen erhalten.

(3) Das Finanzamt ist durch ein Amtsschild zu kennzeichnen. Außerdem ist auf die Öffnungszeiten hinzuweisen. Im Eingangsbereich ist ein deutlich lesbarer und aussagekräftiger Wegweiser anzubringen. Die Orientierung im Dienstgebäude ist durch Hinweise in den Fluren und an den Türen zu erleichtern.

(4) Für öffentliche Bekanntmachungen ist eine Amtstafel anzubringen.