FinMin Thüringen - Erlass vom 18.11.2005
S 0338 A - 27 - 203

FinMin Thüringen - Erlass vom 18.11.2005 (S 0338 A - 27 - 203) - DRsp Nr. 2008/89453

FinMin Thüringen, Erlass vom 18.11.2005 - Aktenzeichen S 0338 A - 27 - 203

DRsp Nr. 2008/89453

Vorläufige Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO)

Im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes sind sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Ferner sind sämtliche Festsetzungen des Gewerbesteuermessbetrags für Erhebungszeiträume ab 2004 hinsichtlich der Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl 2003 I S. 3076, BGBl 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften vorläufig durchzuführen.

In die Gewerbesteuermessbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

Erhebungszeiträume vor 2004:

„Die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags ist im Hinblick auf vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des Gewerbesteuergesetzes in vollem Umfang vorläufig.