FinMin Thüringen - Erlass vom 20.05.2022
1040 - 21 - S 2171/28

FinMin Thüringen - Erlass vom 20.05.2022 (1040 - 21 - S 2171/28) - DRsp Nr. 2023/80313

FinMin Thüringen, Erlass vom 20.05.2022 - Aktenzeichen 1040 - 21 - S 2171/28

DRsp Nr. 2023/80313

Ertragsteuerliche Behandlung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB

Allgemeines

Nach § 154 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) haben Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks entspricht. Der Ausgleichsbetrag ist grundsätzlich nach Abschluss der Sanierung zu entrichten (§ 154 Absatz 3 Satz 1 BauGB). Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die Ablösung des Ausgleichsbetrags vor Abschluss der Sanierung zuzulassen (§ 154 Absatz 3 Satz 2 BauGB).

Anwendung der zu Erschließungsbeiträgen entwickelten Grundsätze

Für die steuerliche Behandlung der Ausgleichsbeträge nach § 154 BauGB gelten nach der Rechtsprechung des BFH die Grundsätze zur Behandlung von Erschließungsbeiträgen. Aufwendungen für entsprechende Maßnahmen sind den Anschaffungs- /Herstellungskosten oder den sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben oder Werbungskosten zuzuordnen, auch wenn der Erhebung des Ausgleichsbetrags stets eine Erhöhung des Grundstückswerts zugrunde liegt (vgl. BFH, Urteil vom 27. Oktober 1993,BFH/NV 1994 S. 471).

Anschaffungs- /Herstellungskosten