FinMin Thüringen - Erlass vom 25.01.2019
G 1425 - A-06 - 24.13

FinMin Thüringen - Erlass vom 25.01.2019 (G 1425 - A-06 - 24.13) - DRsp Nr. 2019/80254

FinMin Thüringen, Erlass vom 25.01.2019 - Aktenzeichen G 1425 - A-06 - 24.13

DRsp Nr. 2019/80254

Zur unionsrechtskonformen Auslegung des § 9 Nr. 7 GewStG; Folgen aus dem Urteil des EuGH vom 20. September 2018 in der Rechtssache C-685/16 (EV)

Der EuGH hat mit Urteil vom 20. September 2018, BStBl 2019 II S. …Fundstelle wird von Redaktion BStBl ergänzt., entschieden, dass die Voraussetzungen für die Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG bei Gewinnen aus Anteilen an einer Tochtergesellschaft, die ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz in einem Staat außerhalb der EU hat (Drittstaatensachverhalt), gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 ff. AEUV verstößt.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung der obersten Finanzbehörden der Länder ist die geltende Gesetzesfassung des § 9 Nr. 7 GewStG auf Drittstaatensachverhalte mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  • Die Beteiligung von mindestens 15 % an der Tochtergesellschaft muss zu Beginn des Erhebungszeitraums bestehen, wenn die in § 9 Nr. 7 Satz 1 erster Halbsatz GewStG enthaltene Voraussetzung, nach der die Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen bestehen muss, eine Kürzung ausschließen würde.

  • Die besonderen Voraussetzungen für die Bruttoerträge, die von der Tochtergesellschaft bezogen werden, nach § 9 Nr. 7 Satz 1 erster Halbsatz GewStG müssen nicht erfüllt sein.