FinMin Thüringen - Erlass vom 27.02.2023
1040 - 21 -S 2337/5-2-23397/2023

FinMin Thüringen - Erlass vom 27.02.2023 (1040 - 21 -S 2337/5-2-23397/2023) - DRsp Nr. 2023/80510

FinMin Thüringen, Erlass vom 27.02.2023 - Aktenzeichen 1040 - 21 -S 2337/5-2-23397/2023

DRsp Nr. 2023/80510

Steuerliche Behandlung der Dienstaufwandsentschädigungen, die den hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit in Thüringen gewährt werden

I. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen

Dienstaufwandsentschädigungen an hauptamtliche Kommunalbeamte bleiben nach § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei, soweit sie die in der Thüringer Verordnung über die Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürDaufwEV) genannten sowie die auf der Grundlage des § 4 Satz 2 ThürDaufwEV durch Bekanntmachung des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales festgelegten Höchstbeträge nicht übersteigen (R 3.12 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 Lohnsteuer-Richtlinien - LStR).

Durch die Bekanntmachungen des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 30. November 2022 (ThürStAnz Nr. 51/2022 S. 1570) wurden die Höchstbeträge der Dienstaufwandsentschädigung nach § 2 Abs. 1 und 3 ThürDaufwEV mit Wirkung ab 1. Dezember 2022 neu bekannt gegeben.

Dienstaufwandsentschädigungen nach den §§ 2 und 3 ThürDaufwEV können daher bis zu folgenden monatlichen Höchstbeträgen steuerfrei gewährt werden:

1. Bürgermeister

Bei einer Einwohnerzahl Höchstbetrag ab 1.12.2022
bis 5.000 229 €
von 5.001 bis 10.000 265 €
von 10.001 bis 20.000 301 €
von 20.001 bis 30.000