FinMin Thüringen - Erlass vom 30.07.2021
1040-21-S 2337/2 - 112319/2021

FinMin Thüringen - Erlass vom 30.07.2021 (1040-21-S 2337/2 - 112319/2021) - DRsp Nr. 2022/80086

FinMin Thüringen, Erlass vom 30.07.2021 - Aktenzeichen 1040-21-S 2337/2 - 112319/2021

DRsp Nr. 2022/80086

Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden; Mein Erlass vom 18.11.2015 - S 2337 A - 02/15 - 21(G) (ThürStAnz Nr. 50/2015 S. 2209 - 2211)

A. Allgemeines

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer. Das gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.

Steuerfrei sind

  • nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen,

  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

I. Ehrenamtliche Gemeinde- oder Stadtratsmitglieder

  • Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder (einschließlich des Sockelbetrags) sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

    in einer Stadt oder Gemeinde mit

    monatlich jährlich
    - höchstens 20.000 Einwohnern 250 € 3.000 €
    - 20.001 bis 50.000 Einwohnern 250 €