FinMin Thüringen - Erlass vom 30.07.2021
1040-21-S 2337/4 - 112368/2021

FinMin Thüringen - Erlass vom 30.07.2021 (1040-21-S 2337/4 - 112368/2021) - DRsp Nr. 2022/80090

FinMin Thüringen, Erlass vom 30.07.2021 - Aktenzeichen 1040-21-S 2337/4 - 112368/2021

DRsp Nr. 2022/80090

Steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten; Mein Erlass vom 12.11.2013 - S 2337 A - 11/13 - 21.3 (ThürStAnz Nr. 49 S. 1901)

A. Allgemeines

Ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte (ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsteil- oder Ortschaftsbürgermeister und Beigeordnete) erhalten als Ehrenbeamte eine Aufwandsentschädigung im Rahmen der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) vom 07. September 1993 (GVBl. S. 617), zuletzt geändert durch Verordnung vom 08.01.2020 (GVBl. S. 37).

  • Die den ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten (mit Ausnahme der Ortsteil- oder Ortschaftsbürgermeister) gewährten Aufwandsentschädigungen gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne § 19 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) und unterliegen damit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (§ 38 EStG), soweit sie nicht nach § 3 Nr. 12 Satz 2 oder § 3 Nr. 13 EStG steuerfrei sind.

  • Steuerfrei sind

    • nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen,

    • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären.