FinMin Thüringen - Erlass vom 30.11.2005
S 3812 a A - 05 - 204(S)

FinMin Thüringen - Erlass vom 30.11.2005 (S 3812 a A - 05 - 204(S)) - DRsp Nr. 2008/89535

FinMin Thüringen, Erlass vom 30.11.2005 - Aktenzeichen S 3812 a A - 05 - 204(S)

DRsp Nr. 2008/89535

Aufteilung des Freibetrags nach § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG

Nach dem BFH-Urteil vom 15. Dezember 2004 - II R 75/01 (BStBl 2005 II S. 295) ist die in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 (2. Alternative) ErbStG vorgesehene Verteilung des Freibetrags „zu gleichen Teilen” nicht auf eine Verteilung „nach Köpfen” beschränkt, sondern umschreibt ein Aufteilungsprinzip, das auf die Verteilung des gesamten Freibetrags im Sinne des § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG gerichtet ist. Ein bei der (ersten) Verteilung des Freibetrags „nach Köpfen” nicht verbrauchter Teil des Freibetrags ist zu gleichen Anteilen solange auf Erwerber zu verteilen, die noch Teile ihres durch § 13a ErbStG begünstigten Betriebsvermögens zu versteuern haben, bis der Freibetrag vollständig verbraucht ist. Im Vorgriff auf eine Änderung des R 57 Abs. 5 und 6 ErbStR 2003 ist auch bei Vorliegen einer Aufteilungsverfügung des Erblassers über den Freibetrag (§ 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 (1. Alternative) ErbStG) ein Freibetragsrest nach Maßgabe des BFH-Urteils vom 15. Dezember 2004 (a.a.O.) zu verteilen. R 57 Abs. 6 Satz 5 ErbStR 2003 ist insoweit nicht anwendbar.

Beispiel: