Firmenwagen und Firmenfahrrad: Übersicht zu den zahlreichen Neuregelungen

Seit knapp einem Jahr scheint es rund um Firmenwagen und Firmenfahrrad fast wöchentlich neue Regelungen zu geben. Getrieben von der Energiewende und dem öffentlichen Druck, in Sachen Bekämpfung des Klimawandels endlich spürbar weiterzukommen, werden stets neue Regelungen für Elektro- und Hybridfahrzeuge ausgerufen und neue Anwendungszeiträume verkündet. Wir bringen Sie in Sachen Firmenwagen und Firmenfahrrad auf den aktuellen Stand.

Firmenwagen: Steuerliche Regelung bei Anschaffung vor dem 01.01.2019

Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist für die private Kfz-Nutzung grundsätzlich der auf volle 100 € abgerundete Bruttolistenpreis maßgeblich. Bei einer Anschaffung von Elektrofahrzeugen oder Hybrid­elektrofahrzeugen vor dem 01.01.2019 ist eine pauschale Kürzung des Bruttolistenpreises für das im Listenpreis enthaltene Batteriesystem nach folgender Tabelle vorzunehmen (BMF-Schrei­ben v. 05.06.2014 - IV C 6 - S 2177/13/10002).

Kürzung der Bemessungsgrundlage für Elektro-/Hybridfahrzeuge

Anschaffungsjahr des Fahrzeugs

Minderungsbetrag in € je kWh Speicherkapazität

Höchstbetrag in €

2013 und früher

500

10.000

2014

450

9.500

2015

400

9.000

2016

350

8.500

2017

300

8.000

2018

250

7.500

2019

200

7.000

2020

150

6.500

2021

100

6.000

2022

50

5.500

ab 2023

0

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