KG - Beschluss vom 03.12.2015
1 Ws 82/15 - 161 AR 4/15
Normen:
StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; AO § 370 Abs. 1; AO § 370 Abs. 3 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 245 Js 1129/14

Fluchtgefahr bei Verdacht der Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

KG, Beschluss vom 03.12.2015 - Aktenzeichen 1 Ws 82/15 - 161 AR 4/15

DRsp Nr. 2022/16486

Fluchtgefahr bei Verdacht der Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

Von Fluchtgefahr ist auszugehen bei einem der Beihilfe zur bandenmäßigen Steuerhinterziehung mit einem Steuerschaden in Millionenhöhe dringend verdächtigen Beschuldigten, der über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Deutschland verfügt.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Berlin vom 16. Oktober 2015 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; AO § 370 Abs. 1; AO § 370 Abs. 3 Nr. 5;

Gründe: