BFH - Urteil vom 13.12.2005
X R 49/03
Normen:
AO § 175 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; FörderG § 2 Nr. 2 ; UmwStG § 20 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1094
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 24.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1708/98

FörderG: Verbleibensvoraussetzungen

BFH, Urteil vom 13.12.2005 - Aktenzeichen X R 49/03

DRsp Nr. 2006/10893

FörderG: Verbleibensvoraussetzungen

1. Die Verbleibensvoraussetzungen nach § 2 Nr. 2 FörderG sind bei Übertragung von WG auf einen Dritten nur erfüllt, wenn der ursprüngliche Betrieb, zu dessen Anlagevermögen die WG gehörten, und der Betrieb des Dritten wirtschaftlich identisch sind.2. Die Verbleibensvoraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn im Rahmen einer Betriebsaufspaltung vom Besitzunternehmen angeschaffte oder hergestellte bewegliche WG des Anlagevermögen an das Betriebsunternehmen im Fördergebiet zur Nutzung überlassen werden, sofern das Besitz- und Betriebsunternehmen vermögensmäßig miteinander verflochten sind.3. Es ist dann aber erforderlich, dass das Unternehmen, welches die WG an die Betriebsgesellschaft überlässt oder überträgt, selbst das Besitzunternehmen ist.4. Die Nichteinhaltung der Verbleibensvoraussetzungen ist ein rückwirkendes Ereignis i. S. von § 175 Abs. 2 1. Alternative AO.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 2 ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; FörderG § 2 Nr. 2 ; UmwStG § 20 Abs. 1 ;

Gründe: